Datenschutzschulung - Mitarbeitersensibilisierung

 

Sobald Sie sich als Unternehmen, Behörde oder Verein mit Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Interessenten, Mitgliedern oder allgemein Menschen beschäftigen, verarbeiten Sie auch personenbezogene Daten. Dabei müssen alle beteiligten Personen wissen, was erlaubt und was verboten ist.

 

Eine explizite Aussage wie z.B. „ Alle Mitarbeiter sind zu Datenschutz und Datensicherheit zu schulen“ gibt es weder in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Auch die Verpflichtung der eigenen Beschäftigten auf das Datengeheimnis ist – anders als noch bis Mai 2018 in § 5 BDSG – nicht mehr ausdrücklich im Gesetz enthalten.

 

Doch auch ohne eine ausdrückliche Regelung ist die Schulungspflicht in der DSGVO implizit enthalten. So ist als Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten in Art. 39 Abs. 1 DSGVO u.a. die „Überwachung (…) der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter“ aufgeführt. Damit wird offensichtlich vorausgesetzt, dass eine Sensibilisierung und Schulung zu erfolgen hat. 

 

Druckversion | Sitemap
© sAccess GmbH